Notizie sul laboratorio di calibrazione KERN DAkkS
Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV). Paragraf § 32 des MessEG fordert: Wer neue geeichte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
Der Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten ist verpflichtet innerhalb von
6 Wochen nach Inbetriebnahme die Verwendung bei der zuständigen Eichbehörde anzuzeigen.
Mit ab-Werk geeichten Waagen erhalten Sie ein bereits vorausgefülltes Formular, das Sie - wenn erforderlich - nur noch vervollständigen und versenden müssen.